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Rechtskräftiges Urteil des Bundessozialgerichts: Für Selbstständige, Freiberufler und Honorarkräfte stehen individuelle berufliche Entscheidungen an

Am 7. Juni 2019 fiel das Urteil[1] des höchsten deutschen Sozialgerichts bezüglich des Arbeitsverhältnisses zwischen Honorarkräften und Pflegeheimen. Das Urteil beschließt, dass Pflegekräfte auf Honorarbasis nicht mehr regelmäßig in Kliniken oder Pflegeheimen eingesetzt werden dürfen. Dadurch bricht ein großer Nachfragemarkt für Selbstständige ein und Existenzen sind bedroht. Doch welche Alternativen gibt es? Lohnt sich möglicherweise ein Angestelltenverhältnis?

Selbstständige Pflegearbeiter sind Ihre eigenen Chefs, verdienen viel Geld und können arbeiten, wann sie wollen- soweit die theoretische Vorstellung. Selbstständigkeit heißt aber auch, man ist selbst und das ständig. Aufträge und Kunden müssen selbst akquiriert werden, welche die persönlichen Freiheiten auch außerhalb der eigentlichen Berufstätigkeit einschränken. Zudem wird das zunächst hohe Einkommen durch Kundenaufträge durch Sozialabgaben rigoros geschmälert, weil der Arbeitgeberanteil als Selbstständiger selbst entrichtet werden muss. Hinzu kommen Steuern und gegebenenfalls Steuernachzahlungen am Ende des Jahres. Diese Tatsachen schmälern das zunächst verlockend hoch klingende Einkommen. Über die übliche Tätigkeit hinaus müssen Aufträge verwaltet und dokumentiert werden, mit der Folge des zusätzlichen Zeitaufwands.

Auf der anderen Seite steht das Angestelltenverhältnis, welches sofort mit Abhängigkeit assoziiert wird. Natürlich ist man bei einem Arbeitgeber angestellt, das heißt jedoch nicht, dass persönliche Freiheiten endgültig wegfallen. Fluktuation ist in der Pflegebranche ein weit verbreitetes Problem für die Arbeitgeber. Demnach wäre es aus Arbeitgebersicht ratsam, auf Mitarbeiterwünsche einzugehen, sodass sie langfristig Zufriedenheit empfinden und sich nicht für den nächstbesten Arbeitgeber entscheidet.

Sicherheit und finanzielle Absicherung sind im Angestelltenverhältnis zu Gunsten des Arbeitnehmers sichergestellt. Im Krankheitsfall gewährt der Arbeitgeber, im Kontrast zur Selbstständigkeit, Lohnfortzahlungen und vergütet die Arbeit meist ergänzend mit Weihnachts- und Urlaubsgeld. Zusätzlich bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, welche sich sofort auf der Lohnabrechnung im gestiegenen Nettoeinkommen bemerkbar machen. Im Gegensatz zur Selbstständigkeit erfolgt die Lohnzahlung zudem regelmäßig, weil der Arbeitgeber die Aufträge bedarfsgerecht und in Abspreche mit den Mitarbeitern selbst verwaltet und akquiriert. Die wegfallenden Verwaltung- und Dokumentationsverpflichtungen stellen ferner eine Arbeitserleichterung im Vergleich zur Selbstständigkeit dar.

Die Selbstständigkeit und das Angestelltenverhältnis unterscheiden sich demnach in einigen Aspekten. Letztendlich entscheidet jede und jeder für sich selbst, ob er oder sie die Kraft und das Durchhaltevermögen aufbringen will, um langfristig die Berg- und Talfahrten in der Selbstständigkeit durchzustehen oder ob sie oder er sich in ein sicheres Angestelltenverhältnis mit zahlreichen Freiheiten begeben möchte.

[1] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 12 R 6/18 R vom 7.6.2019

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